Satzung

STIFTUNGSSATZUNG

§ 1

Rechtsform; Name und Sitz der Stiftung

Die Stiftung führt den Namen „BECKER/CORDES-Stiftung“. Sie ist eine selbständige Stiftung im Sinne von § 2 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 1977 (GV NW S. 274). Sie hat ihren Sitz in Freiburg im Breisgau.

§ 2

Zweck der Stiftung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zwecke der Stiftung sind

a) die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit,

b) die Unterstützung von Personen, die infolge ihren körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder wegen ihrer wirtschaftlichen Lage auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53 Nr. 1 und 2 der Abgabenordnung),

c) die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.

(3) Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht

a) durch die Förderung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung in den Entwicklungsländern gem. § 6 Entwicklungsländer-Steuergesetz sowie in den reformorientierten Ländern Mittel-, Südost- und Osteuropas, z.B. durch eigene wirtschaftliche Fördermaßnahmen, durch die Vergabe von Forschungsaufträgen sowie die Vergabe von Stipendien an Einzelpersonen. Die Stiftung kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben einer Hilfsperson i.S.d. § 57, Absatz 1, Satz 2 der Abgabenordnung bedienen.

b) durch die Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen, zum Beispiel durch Stellung von Hilfspersonal, durch die Förderung der Ausbildung der Hilfsbedürftigen zu größerer Selbständigkeit oder durch die Gewährung von Geld- oder Sachspenden (wie Medikamente, medizinische Geräte, Lebensmittel).

c) durch die Unterstützung von Projekten der Gesundheitsförderung, die nicht über staatliche Finanzierung gesichert sind. Dies kann durch Stellung von Hilfspersonal oder durch die Gewährung von Geld- oder Sachspenden (wie Medikamente, medizinische Geräte) geschehen.

(4) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 Satz 4 AO.

(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 3

Erhaltung der Stiftungsvermögens

(1) Das Stiftungsvermögen beträgt EUR 1.022.580,– (ursprünglich DM 2.000.000,–).

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.

(3) Das Stiftungsvermögen kann bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich ist und dieser auf andere Weise nicht erreicht werden kann. In den folgenden Jahren ist das Stiftungsvermögen aus den Erträgen in angemessenem Verhältnis zu den eigentlichen Stiftungszwecken auf seinen vollen Wert aufzufüllen.

§ 4

Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zugewachsenen Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.

(4) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 5

Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 6

Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind

a) der Vorstand

b) das Kuratorium.

§ 7

Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, wovon eines der Vorsitzende ist. Der erste Vorstand wird aus Herrn Dr. Werner Cordes als Vorsitzenden und Frau Roswitha Cordes gebildet; das Amt eines jeden von ihnen endet durch Niederlegung oder Tod. Die Amtszeit der späteren Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre.

(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so beruft das verbleibende den Nachfolger und bestimmt die Person des Vorsitzenden. Erfolgen diese Maßnahmen nicht bis zum Ablauf von drei Monaten, so hat das Kuratorium die genannten Maßnahmen selbst durchzuführen.

(3) Endet das Amt beider Vorstandsmitglieder gleichzeitig, so hat das Kuratorium die neuen Vorstandsmitglieder zu bestellen und zu bestimmen, wer Vorsitzender sein soll.

(4) Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen gem. § 670 BGB. Eine Vergütung steht ihnen nur zu, wenn dies schriftlich festgelegt ist. Sonstige Vermögensvorteile dürfen den Vorstandsmitgliedern nicht gewährt werden.

§ 8

Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden oder das zweite Vorstandsmitglied.

(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von

Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,

b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des

Stiftungsvermögens,

c) die Bestellung der Kuratoriumsmitglieder.

(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Der Vorstand kann auch einen Geschäftsführer bestellen, dessen Befugnisse in einer Geschäftsordnung geregelt werden. Sie bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.

§ 9

Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

(1) Der Vorstand beschließt bei Anwesenheit beider Vorstandsmitglieder. Beschlüsse werden einstimmig gefasst.

(2) Zu Vorstandssitzungen wird schriftlich und mit einer Frist von 10 Tagen durch den Vorsitzenden unter Nennung der Tagesordnung geladen. Anschließend ist ein Beschlussprotokoll zu erstellen, das von beiden Vorstandsmitgliedern zu zeichnen ist.

(3) Ist ein Vorstandsmitglied länger als sechs Monate an der Ausübung seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied gehindert, beschließt das verbleibende Vorstandsmitglied mit Zustimmung des Kuratoriums allein. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 10

Zusammensetzung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens zwei, höchstens fünf Mitgliedern. Die ersten Mitglieder sowie ihre Funktionen bestimmen die Stifter.

(2) Die weiteren Kuratoriumsmitglieder bestellt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Kuratorium.

(3) Die Kuratoriumsmitglieder sind für jeweils fünf Jahre bestellt; Wiederbestellung ist möglich.

(4) Nach Ausscheiden des ersten Vorsitzenden und der ersten stellvertretenden Vorsitzenden, die von den Stiftern bestimmt worden sind, wählt das Kuratorium aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden, wenn die Zahl seiner Mitglieder mehr als zwei beträgt.

(5) Bei Ausscheiden eines Mitglieds bestellt der Vorstand im Einvernehmen mit den verbleibenden Mitgliedern des Kuratoriums den Nachfolger.

(6) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß § 670 BGB.

§ 11

Aufgaben des Kuratoriums

Aufgabe des Kuratoriums ist es,

a) den Vorstand bei der Verfolgung der Stiftungszwecke zu unterstützen und dabei insbesondere die Beachtung des Stifterwillens sicherzustellen,

b) den Vorstand bei der Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge zu beraten,

c) über den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zu beschließen,

d) gegebenenfalls die Maßnahmen gem. § 7 (2) und (3) vorzunehmen.

§ 12

Beschlüsse des Kuratoriums

Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen – mindestens mit zwei Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 13

Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks von Vorstand und Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können sie gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig oder mildtätig zu sein und auf solchen Gebieten zu liegen, die dem in § 2 genannten Zweck möglichst nahekommen. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums.

§ 14

Auflösung der Stiftung

Vorstand und Kuratorium können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ aller Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.

§ 15

Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen je zur Hälfte an den CARITAS-Verband Hagen e.V. und an das Diakonische Werk Hagen e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

§ 16

Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

§ 17

Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.

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